Schwerbehindertenvertretung
Eingliederung von Menschen mit Schwerbehinderung
Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist die Interessenvertretung, die speziell zur Förderung der Belange von Menschen mit Behinderung geschaffen wurde. Sie wird ausschließlich von schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Menschen gewählt. Kernaufgabe der SBV ist die Eingliederung von Menschen mit Behinderung in die Dienststelle und die Vertretung, Beratung und Unterstützung von deren Interessen. Sie wacht zum Beispiel darüber, dass alle zum Schutz der Menschen mit Behinderung dienenden Rechtsvorschriften beachtet und umgesetzt werden. Sie beantragt Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen - insbesondere solche präventiver Art - bei den zuständigen Stellen. Die Beschäftigten können sich mit Anregungen und Beschwerden jederzeit an die SBV wenden. Die SBV wird sich beim Dienststellenleiter dafür einsetzen, dass berechtigten Beschwerden abgeholfen und hilfreiche Anregungen umgesetzt werden.
Beteiligung der SBV
Damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen kann, ist die SBV in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe betreffen, unmittelbar vom Arbeitgeber zu unterrichten und anzuhören. Die SBV ist zum Beispiel bei folgenden Vorgängen zu beteiligen:
Wichtige Aktionsbereiche der SBV
Bei der Prüfung, ob ein freier Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann.
Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen.
Bei Schwierigkeiten in Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis eines schwerbehinderten Beschäftigten, um eine dauerhafte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen.
Bei Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten. Eine Kündigung ohne Beteiligung der SBV ist unwirksam.
Beim Abschluss einer Inklusionsvereinbarung zwischen Arbeitgeber, SBV und Personalrat zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen in die Dienststelle.
Personalrat und SBV – ein Team.
Die SBV ist keine Untergliederung des Personalrats, sondern ein neben diesem stehendes, unabhängiges Gremium mit eigenen Rechten und Pflichten. Sie bilden ein Team. Die SBV kann daher in allen speziell die schwerbehinderten Menschen betreffenden Fragen gegenüber dem Arbeitgeber, dem Personalrat oder den behördlichen Stellen selbst aktiv werden.
Dennoch sollten sich SBV und Personalrat als ein Team verstehen. In § 182 SGB IX ist ausdrücklich vorgeschrieben, dass SBV und Personalrat sowie Arbeitgeber beziehungsweise dessen Inklusionsbeauftragter eng zusammenarbeiten und sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. Insbesondere dort, wo SBV und Personalrat gemeinsam mit dem Arbeitgeber verhandeln, also etwa bei Inklusionsvereinbarung und BEM, werden sie umso effektiver sein, je nachdrücklicher sie an einem Strang ziehen und sich frühzeitig abstimmen. Das Gesetz enthält zudem klare Vorgaben für die Zusammenarbeit der Gremien. Die SBV nimmt insbesondere sowohl an den Personalratssitzungen als auch an den Monats-/Quartalsgesprächen mit dem Arbeitgeber teil.