Rechtsschutz

DJG-BW Mitglieder erhalten Rechtsschutz

Die DJG-BW gewährt ihren Mitgliedern einen weitgehend kostenlosen Rechtsschutz. Voraussetzung ist, dass dieser nicht mutwillig gestellt wird und dass die Mitgliedsdauer mindestens sechs Monate beträgt. Wenn die DJG-BW auf einen entsprechenden Antrag Rechtsschutz bewilligt hat, wird der Antrag mit einer entsprechenden Begründung und allen eingereichten Unterlagen dem ddb-Rechtsschutzzentrum vorgelegt. Das Verfahren wird dann folgend vom ddb-Rechtsschutzzentrum weiter geführt.

Rechtzeitige Antragstellung

Bitte beachten Sie, dass ein Antrag auf Bewilligung von Rechtsschutz früh- und rechtzeitig gestellt werden muss. Reicht ein DJG-BW-Mitglied seinen Rechtsschutzantrag bei laufenden Rechtsmittelverfahren sehr spät ein (also ggf. kurz vor Ablauf einer Rechtsmittelfrist), dann übernimmt die DJG-BW keine weitere Haftung für zu spät eingereichte Rechtsmittel. Eine rückwirkende Bewilligung von Rechtsschutz ist ausgeschlossen!

Hat das DJG-BW-Mitglied eine eigene Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, kann kein Rechtsschutz über die DJG-BW gewährt werden. Die Inanspruchnahme der eigenen Versicherung hat Vorrang!

Wohin mit dem Rechtsschutzantrag?

Die DJG-BW hat zwei Stellen eingerichtet, bei denen der Antrag auf Bewilligung von Rechtsschutz eingerichtet werden muss.

Für Anträge aus dem badischen Landesteil ist Roland Marke zuständig.

Für Anträge aus dem württembergischen Landesteil ist Marcus Säzler zuständig.

Wichtige Hinweise

Verwenden Sie bitte für Ihren Antrag das Antragsformular auf dieser Homepageseite. Das vollständig ausgefüllte Formular leiten Sie bitte mit allen notwendigen begründenden Unterlagen per Email an den zuständigen Rechtsschutzbeauftragten weiter. Füllen Sie das Antragsformular am PC aus. Nur so ist gewährleistet, dass Ihre Angaben für alle am Rechtsschutzverfahren Beteiligte lesbar sind und es keine vermeidbare Zeitverzögerungen durch Rückfragen gibt, weil Angaben nicht zu lesen sind.

Rechtslage ist ferner, dass kein Rechtsschutz gewährt werden darf, wenn im Grund für das Rechtsschutzverfahren ein Zusammenhang mit der missbräuchlichen Einnahme von Alkohol, Drogen beziehungsweise von anderen Rauschmitteln und Medikamenten besteht!

Weitere wichtige Informationen für Ihren Rechtsschutzantrag finden Sie außerdem in der Rechtsschutzordnung der DJG-BW, Stand 2021!

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