Radfahren

RR Dienstag, 10. September 2019 von RR

Baden-Württemberg schreibt Einführung eines Radleasing-Angebotes europaweit aus

Radfahren für Bedienstete attraktiver

Baden-Württemberg will das Radfahren für die Bediensteten in der Landesverwaltung attraktiver machen. Das Verkehrsministerium hat zusammen mit dem Finanzministerium die Einführung eines landesweiten Radleasing-Angebotes für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter europaweit ausgeschrieben. Baden-Württemberg ist damit das erste

Bundesland, das seinen Landesbediensteten ein wirtschaftlich attraktives und praxistaugliches Radleasing anbieten möchte. „Die Vorbildfunktion der Landesverwaltung verlangt angesichts des erheblichen Beitrags des Berufsverkehrs zu klimaschädlichen Emissionen auch eine nachhaltigere Mobilität der Landesbeschäftigten – nicht nur im Dienst, sondern auch auf dem Weg dorthin. Mit der Einführung eines Radleasings wollen wir den mit dem JobTicket BW eingeschlagenen Weg fortsetzen und einen weiteren Anreiz für eine nachhaltigere Mobilität der Landesbediensteten schaffen“, erklärte der Amtschef des Verkehrsministeriums Dr. Uwe Lahl am Freitag in Stuttgart.

e-Bike Leasing

Eine Möglichkeit für Arbeitgeber, das Radfahren ihrer Beschäftigten zu fördern, ist das Leasing von Fahrrädern, Pedelecs und E-Bikes, die den Beschäftigten zur privaten Nutzung überlassen werden. Die monatliche Leasingrate wird als Entgeltumwandlung vom Bruttogehalt abgezogen, wodurch die Beschäftigten gegenüber einem Direktkauf des Fahrrads oftmals sparen können. Auch Unternehmen der privaten Wirtschaft bieten daher ihren Beschäftigten zunehmend ein Fahrradleasing an.

Entgeltumwandlung

Der Landtag von Baden-Württemberg hatte im Juli 2017 die rechtlichen Voraussetzungen für eine Entgeltumwandlung bei Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter im Landesbesoldungsgesetz geschaffen.
Da es sich bei den am Markt vorhandenen Radleasing-Geschäftsmodellen im Kern um Steuer- und Abgabensparmodelle handelt, waren zunächst umfassende Prüfungen hinsichtlich der Übertragbarkeit auf die Landesverwaltung erforderlich.

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