Arbeitszeugnis berichtigen

RR Donnerstag, 21. September 2023 von RR

Anspruch auf Berichtigung auch nach zwei Jahren

Arbeitszeugnis

Stellt der Arbeitgeber böswillig ein zu schlechtes Arbeitszeugnis aus, muss er auch nach Jahren noch damit rechnen, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses geltend macht. Der Anspruch auf Zeugnisberichtigung ist dann nicht verwirkt. Das sah das Gericht anders. Der Arbeitgeber wurde verurteilt, zumindest ein »durchschnittliches« Zeugnis zu erteilen, eine Verwirkung des Anspruchs wurde nicht angenommen.

Das sagt das Gericht

Eine Verwirkung kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer über längere Zeit diesen Anspruch nicht gefordert hat (Zeitmoment) und der Eindruck erweckt wurde, dass er das Recht auf Berichtigung nicht mehr geltend machen wird (Umstandsmoment). Das Zeitmoment wäre bei annähernd zwei Jahren zwischen der letzten Beanstandung und der Klageerhebung durchaus gegeben gewesen, allerdings nicht das Umstandsmoment. In der letzten Beanstandung des Zeugnisses hat der Arbeitnehmer nämlich klar zum Ausdruck gebracht, dass er die Formulierungen als »vollkommen unterirdisch« erachtet und warf dem Arbeitgeber in Bezug auf sein Verhalten bei der Erteilung und Formulierung des Zeugnisses eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor. Daher durfte der Arbeitgeber nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auch Zeugnisberichtigung nicht mehr geltend machen würde. Ein Vertrauenstatbestand des Arbeitgebers war nicht gegeben.

Praxistipp

Grundsätzlich ist Beschäftigten, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in sachlich unberechtigter Weise ein unterdurchschnittlich formuliertes Arbeitszeugnis erhalten, anzuraten, zeitnah die betreffenden Passagen des Zeugnisses beim Arbeitgeber zu beanstanden und die entsprechende Berichtigung zu verlangen.

Nach § 109 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) muss das Arbeitszeugnis der Qualität der erbrachten Arbeitsleistung entsprechen. Da (nach statistischen Untersuchungen) die überwiegende Zahl der Arbeitszeugnisse mehr oder weniger ausgeprägt überdurchschnittlich ausfallen, wird der Arbeitgeber bereits dann, wenn er (möglicherweise auch durch Auslassungen) tendenziell nur den »knappen Durchschnitt« ausdrückt, bei gerichtlichen Auseinandersetzungen in Begründungsschwierigkeiten kommen. Zutreffend geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Arbeitgeber insbesondere dann, wenn er eine durchwegs indiskutable Qualität der erbrachten Arbeitsleistung ausdrückt - wie vorliegend (sogar!) mit drastischen Formulierungen - nicht damit rechnen darf, dass der Arbeitnehmer sich damit abgefunden habe, wenn er dies zwar zunächst rügte, aber dann längere Zeit nichts mehr unternommen hat. Dies kann nicht das Umstandsmoment und daher auch nicht die Verwirkung des Anspruchs auf Zeugnisberichtigung begründen.

Es gilt der Grundsatz: Je schlechter die Leistungsbeschreibung ausgefallen ist, desto weniger kann sich der Arbeitgeber bei längerem Abwarten des Beschäftigten in Bezug auf die Zeugnisberichtigungsklage darauf berufen, dass die Angelegenheit schon verwirkt wäre. Trotzdem ist anzuraten, in derartigen Situationen nicht allzu lange mit dem gerichtlichen Einklagen des Berichtigungsanspruchs zu warten. Denn wenn zur Klärung der Qualifikation und der Qualität der Arbeitsleistung eine Beweisaufnahme erforderlich sein sollte, kann das Erinnerungsvermögen von Zeugen schwinden.

Ewald Helml, Dr. jur., Direktor des Arbeitsgerichts a.D.

Quellen:
- LAG Baden-Württemberg (31.05.2023) 4 Sa 54/22
- Der Personalrat Bund Verlag

Das war der Fall

Arbeitszeugnis berichtigen

Der Arbeitnehmer war zuletzt als Produkt und Sales Engineer beschäftigt. Zunächst kündigte der Arbeitgeber einige Male verhaltensbedingt, außerordentlich und hilfsweise ordentlich. Die Arbeitgeberkündigungen wurden allesamt für rechtsunwirksam erachtet und im Rahmen eines Prozessrechtsverhältnisses wurde der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt, zum 31.3.2019 kündigte der Arbeitnehmer selbst. Er erhielt sodann ein auf den 29.7.2018 datiertes Zeugnis, welches er als »völlig inakzeptabel« beanstandete und verlangte eine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung im Bereich von »sehr gut bis gut«. Am 17.9.2019 erhielt er ein etwas abgeändertes Zeugnis, in dem eine »insgesamt schwache Leistung« ausgedrückt wurde und dass die »Zufriedenheit« mit ihm nicht gegeben gewesen wäre, er den Anforderungen des Arbeitsplatzes nicht gewachsen gewesen wäre und das Verhältnis zu Kollegen und Vorgesetzten deshalb von »Spannungen« geprägt gewesen sei. Anfang Oktober 2019 beanstandete der Arbeitnehmer auch dieses Zeugnis und - erst - am 14.10.2021 erhob er eine Zeugnisberichtigungsklage. Der Arbeitgeber meinte, dass der Anspruch auf Zeugnisberichtigung verwirkt wäre, weil der Kläger seit seiner vorangegangenen Beanstandung fast zwei Jahre gewartet habe, bevor er Klage erhob.

© 2024 Deutsche Justiz-Gewerkschaft Landesverband Baden-Württemberg e. V.

Diese Website benutzt Cookies, um Ihnen das beste Erlebnis zu ermöglichen. Weiterführende Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.