Fuersorgepflicht
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Wieviel Fürsorge ist nötig?
Sich um seine Mitarbeiter*innen kümmern, das umfasst die Fürsorgepflicht von Arbeitgebern. Wie vieles, ist die Fürsorgepflicht fließend: sie ändert sich im Laufe der Zeit und muss angepasst werden. Was bedeutet nun Fürsorgepflicht? Im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses sind Arbeitgeber verpflichtet, Leben und Gesundheit ihrer Arbeitnehmer*innen zu schützen. Darunter allen zum Beispiel der Schutz vor Unfällen, ein gut ausgestatteter Arbeitsplatz und ein fairer Umgang miteinander.
Im umgekehrten Fall „schuldet“ der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Treuepflicht. Also seine Arbeitsleistung pflicht- und rechtskonform zu erbringen.
Unternehmen und Behörden wünschen sich langfristig gesunde und glückliche Mitarbeiter*innen. Sie sollten daher mehr als die gesetzlichen Mindeststandards erfüllen und die Fürsorge für ihre Mitarbeiter*innen ernst nehmen. Das zahlt sich am Ende finanziell aus, weil Mitarbeiter*innen seltener krank und produktiver sind. Dabei sollte man im Auge haben, dass Mitarbeiter*innen immer mehr zum knappen Gut werden und es in einigen Berufsfeldern bereits sind. Mangelnde Fürsorgepflicht auf ein knappes Budget oder Haushaltsmittel zu schieben, wiegt den Schutz von Leben und Gesundheit niemals auf.
Arbeitgeber müssen Arbeitsplätze so einrichten, dass Mitarbeiter*innen gegen Unfälle geschützt sind und ihre körperliche und psychische Gesundheit nicht gefährdet werden. Dazu gehören zum Beispiel:
Einrichtung des Arbeitsplatzes,
Qualifikation und Unterweisung der Mitarbeiter*innen,
Psychische Belastungen.
Arbeitgeber sollen Ihre Mitarbeiter*innen vor Diskriminierung, Einschüchterung, Beleidigung und Mobbing – sei es durch Führungskräfte, Kollegen oder Dritte – schützen. Sie sorgen dafür, dass auf zwischenmenschliche Konflikte angemessen reagiert wird. Die Fürsorgepflicht verbietet es Arbeitgebern, einfach wegzuschauen und solche Konflikte auszusitzen. Arbeitgeber müssen die Arbeits-, Pausen- und Urlaubszeiten so gestalten, dass sich Mitarbeiter*innen ausreichend erholen können und nicht überlastet werden.
Eine erhöhte Fürsorgepflicht hat der Arbeitgeber für bestimmte Arbeitnehmergruppen wie solche in fortgeschrittenem Alter oder mit langer Dienstzeit, Schwangere, Minderjährige und Schwerbehinderte.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, vorstehende Gedanken habe ich auf der Website https://www.personio.de gefunden. Mal ehrlich, kommt Ihnen nicht auch vieles bekannt vor? Und, dass in der Justiz Baden-Württemberg gerne weggesehen wird: Hauptsache der Laden läuft. Sind die Akkus leer wird man gerne als nicht mehr leistungsfähig eingestuft. Mittleren Beamten und Beamtinnen droht zügig der Gang zum Amtsarzt – aus Fürsorgegründen. Doch die Fragen aller Fragen bleibt: „Wo ist die Fürsorgepflicht der Führungskräfte in den Dienststellen damit es erst gar nicht zum Ausbrennen der Akkus und psychischen Ausfällen kommt? Warum schauen viele Verwaltungsleiter*innen einfach weg? Ist der Punkt „Hauptsache der Laden läuft“ wichtiger als unsere Gesundheit? Wird das Argument der Fürsorgepflicht nicht vorgeschoben? Geht es letztlich nicht darum, medizinisch attestiert zu bekommen,
dass man teilweise oder ganz dienstunfähig ist, damit die Stelle neu besetzt werden kann? Ich bin enttäuscht, wie manche Führungskräfte und damit Personalverantwortliche in den Dienststellen der Justiz Baden-Württemberg sorglos mit der Gesundheit ihrer Mitarbeiter*innen umgehen. Dabei sollte in den Köpfen von Verwaltungsleiter*innen und Behördenvorständen längst angekommen sein, dass Personal rar, der Nachwuchs weggebrochen ist und vorhandene Mitarbeiter*innen gehegt und gepflegt werden sollten. Und wenn ich davon unterrichtet werde, dass eine mittlere Beamtin disziplinar gemaßregelt wurde, weil sie es versäumt habe, eine Überlastungsanzeige zu stellen, bin ich wütend. Wütend, weil niemand danach fragt, weshalb die Dienststelle selbst nicht rechtzeitig eingeschritten ist, um ein Absaufen der Geschäftsstelle zu verhindern. Deshalb rate ich Ihnen, liebe Kolleginnen und Kollegen, stellen Sie gegebenenfalls frühzeitig eine Überlastungsanzeige.