Stufenlaufzeiten
Verkürzung der Stufenlaufzeit ist möglich
In § 17 TV-L haben die Tarifpartner erstmals eine Leitungskomponente beim Stufenaufstieg eingeführt. Sie gilt für bestimmte Aufstiege in bestimmte Stufen. Nach dieser Vorschrift kann die notwendige Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 (also für das Aufrücken aus den Stufen 3 bis 5 bei überdurchschnittlicher Leistung) verkürzt werden.
Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) setzt den Kerngedanken der Tarifreform um und regelt den Stufenaufstieg erstmalig nicht nur zeit-, sondern auch leistungsabhängig. Sie stellt damit hohe Anforderung an die Praxis, da zukünftig nicht nur die Beamten, sondern auch die Tarifbeschäftigten einer Leistungsbeurteilung unterzogen werden können.
Leistungsstarke Mitarbeiter fördern
Bei Leistungen der Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der nächsten Stufen verkürzt werden.
Eine Grenze der Verkürzung enthält die Vorschrift über den leistungsbezogenen Stufenaufstieg nicht, es wären somit leistungsstarke Mitarbeiter, die nur ganz kurz auf den nächsten Stufenaufstieg warten müssen.
Bei der Nutzung der Vorschrift des § 17 Abs. 2 TV-L darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich um eine weitgehend in das Ermessen des Arbeitgebers gestellte „Kann-Vorschrift“ handelt, die keine unmittelbaren Ansprüche der Beschäftigten beinhaltet.
Von der Vorschrift wird kein Gebrauch gemacht
Natürlich ist neben einer Transparenz im Umgang mit der Vorschrift auch ein regelmäßiges Beurteilungsverfahren der Beschäftigten notwendig, um die Auswahlkriterien und die Arbeitgeberentscheidung in überprüfbarer Weise darlegen zu können.
Von dieser Vorschrift wurde jedoch in der Vergangenheit von den personalverwaltenden Stellen in der Justiz kein Gebrauch gemacht.
Warum wird diese Leistungskomponete nicht genutzt?
Die DJG Baden-Württemberg wünscht sich deshalb endlich eine Umsetzung dieser Möglichkeit in allen Bereichen der Justiz, um damit leistungsstarken Beschäftigten die ihnen gebührende Wertschätzung zukommen zu lassen. Sicher wäre dies auch eine Möglichkeit die Motivation der Beschäftigten in der Justiz zu stärken. Die Anforderungen sind in den letzten Jahren gestiegen. Es wurden Stellen abgebaut, Aufgaben übertragen, neue Techniken und Fachanwendungen eingeführt.
Die vielen Beschäftigten in der Justiz leisten seit Jahren gute Arbeit, zeigen einen überobligatorischen Einsatz und tragen somit nicht unerheblich zu einem positiven Bild der Justiz in der Öffentlichkeit bei.
Wir fragen uns natürlich, warum dann eine solche Leistungskomponente nicht genutzt wird.
Renate Conrath und Anja Richter
Fachbereich Tarif